(Stand: 23.10.2001)
Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten für die
Sicherung von Großraum- und Schwertransporten (GB/B
SK-S)
(BAnz-Bekanntmachung 205/2001 vom 02.11.2001)
1.
Nachstehenden Leistungen des Unternehmers liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugrunde, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2.1.
Der Unternehmer erbringt Dienstleistungen zur Sicherung von Großraum- und Schwertransporten im
öffentlichen Straßenverkehr nach Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Großraum- und
Schwertransporten (RGST 1992; VkBl.-Dok. B 3420) und den Anordnungen und Auflagen der Erlaubnis- bzw.
Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. der
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO un
d § 70 Abs. 1 StVZO in Form eines Dienstvertrages.
Der Unternehmer schuldet die übernommenen Dienste
jedoch nicht höchstpersönlich.
2.2.
Darüber hinaus kann der Unternehmer als Geschäftsbesorger tätig werden und die Transporterlaubnis nach §
29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und/oder § 70 Abs. 1 StVZO für Großraum- und
Schwertransporte in Vollmacht und für Rechnung des
Auftraggebers erholen. In diesem Fall ist der
Unternehmer auch bevollmächtigt, die Haftungserklärung gemäß Ziff. VI. Nr. 6 der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO
bzw. gem. Ziff. IV Nr. 8 der VwV zu § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber
abzugeben. Der Unternehmer ist dagegen nicht berechtigt, selbst als Frachtführer oder Schwerlast-Spediteur
aufzutreten. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen und Beschaffungskosten und Kosten, die
durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich
angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der
Unternehmer übernimmt in diesem Falle jedoch keine
Gewähr für die Erteilung der Transporterlaubnis bzw.
Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen.
2.3.
Im Rahmen der Fahrtwegeerkundung vor Antragstellung übernimmt der Unternehmer auch keine Gewähr für
die Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der besonderen Anforderungen
des Transports. Die Fahrtwegeprüfung vor Fahrtantritt obliegt ausschließlich dem Auftraggeber selbst.
2.4.
Übernimmt der Unternehmer die Beschilderung von Straßenbaustellen unter Vorlage eines von der
zuständigen Behörde genehmigten Verkehrszeichenplan
es (vgl. § 45 Abs. 6 StVO), so wird der Unternehmer
als technischer Vollzugshelfer des Auftraggebers tätig. Der Auftraggeber haftet in diesem Fall für die
Tätigkeit
des Unternehmers wie für einen Erfüllungsgehilfen,
es sei denn, der Unternehmer handelt vorsätzlich oder
grob fahrlässig.
3.
Der Unternehmer verpflichtet sich, nach entsprechender Anordnung der Erlaubnis- bzw.
Genehmigungsbehörde, nur ordnungsgemäß ausgerüstete
und kenntlichgemachte Schwertransport-
Begleitfahrzeuge zu verwenden. Für den Fall, daß durch behördliche Anordnung ein Schwertransport-
Begleitfahrzeug mit aufgesetzter Wechselverkehrszeichen-Anlage vorgeschrieben ist, verpflichtet sich der
Unternehmer, nur Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen,
die gemäß Merkblatt für die Ausrüstung der privaten,
firmeneigenen Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte (VkBl.Dok. B 3422) ausgerüstet und
anerkannt sind. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, in diesem Fall nur Begleit- und
Fahrpersonal einzusetzen, das im Besitz eines gülti
gen Schulungsausweises der Bundesfachgruppe für
Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) für solche
Begleitfahrten ist.
4.1
Der Unternehmer verpflichtet sich, für seine Schwertransport-Begleitfahrzeuge als solche eine Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von
mindestens 25,0 Mio. EURO für Sachschäden und
mindestens 7,5 Mio. EURO für Personenschäden je Schadensereignis unter Einschluß der besonderen
Risiken aus der Verwendung des Fahrzeugs als Schwer
transport-Begleitfahrzeug abzuschließen.
4.2.
Der Unternehmer verpflichtet sich weiterhin, für seinen Betrieb eine kombinierte Betriebs- und
Umwelthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1,0 Mio. EURO für
Personenschäden, 0,5 Mio. EURO für Sachschäden und
25.000,00 EURO für Vermögensschäden je
Schadensereignis unter Einschluß der typischen Tätigkeitsrisiken als Schwerlast-Service-Dienstleister
abzuschließen.
5.
Der Unternehmer haftet für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von ihm eingesetzten Schwertransport-
Begleitfahrzeuge sowie für die Geeignetheit seines
Personals. Darüber hinaus haftet der Unternehmer für
Verspätungs- und daraus resultierende Folgeschäden
wegen Fahrtunterbrechung, verspäteter Anreise,
Nichterscheinen am Abgangsort oder Fehldisposition
maximal bis zum dreifachen Netto-Auftragswert der
jeweiligen Begleitfahrt. Für sonstige Vermögensschäden haftet der Unternehmer maximal bis zu einem
Betrag von 25.000,00 EURO je Schadensereignis. Die
Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen
gelten jedoch nicht, wenn dem Unternehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Falle
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn trotz Aufforderung binnen angemessener Frist kein
geeignetes Schwertransport-Begleitfahrzeug vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird.
6.
Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche die Schwertransport-
Begleitung solange zu verweigern, bis eine gültige
Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für den
Großraum- und/oder Schwertransport vorliegt, oder wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder Anordnungen der Erlaubnis- bzw.
Genehmigungsbehörde verstoßen werden muß. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Transportbeginn, auf
Verlangen dem Unternehmer Einsicht in die behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Der Unternehmer ist insbesondere berechtigt, unter Ausschluß jeglicher
Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten
und den Schwertransport-Begleitschutz zu
verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, daß der
Führer oder der Beifahrer des Großraum- und/oder
Schwertransports sachkundig und der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.
7.
Darüber hinaus ist der Unternehmer berechtigt, unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche den
Schwertransport-Begleitschutz zu unterbrechen, wenn
aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Besorgnis
besteht, daß bei Fortsetzung des Transports eine üb
er das bei Transportbeginn vorhersehbare Maß deutlich
hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs zu befürchten ist
oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder an
Sachen des Begleitunternehmers und/oder fremden
oder eigenen Vermögenswerten drohen. Bei einer Unterbrechung des Schwertransport-Begleitschutzes ist
jedoch sicherzustellen, daß der Transport nicht ungesichert auf öffentlichen Straßen abgestellt wird.
8.
Der Unternehmer haftet nicht für eine Transportunterbrechung infolge höherer Gewalt, insbesondere Stau,
Nebel, Glatteis, Streik oder sonstige unverschuldet
e Transportunterbrechungen, die durch eine Stillegung des
Transportfahrzeuges verursacht wurden. Darüber hinaus haftet der Unternehmer nicht für die ordnungs-
gemäße Sicherung des Schwertransportfahrzeuges selbst (z.B. Richtlinien über die Kenntlichmachung
überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen in der jeweils
gültigen Fassung) sowie für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen für die Abweichung von den Bau-
und Betriebsvorschriften für das Schwertransportfahrzeug (VwV zu § 70 StVZO für den Großraum- und
Schwerverkehr sowie für Arbeitsmaschinen V-GSA in d
er jeweils geltenden Fassung). Der Unternehmer
haftet ferner nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Verladung des Ladegutes auf dem Schwertransport-
Fahrzeug sowie für Güterschäden, die in der Obhut d
es Auftraggebers entstehen, es sei denn, der
Unternehmer hat den Güterschaden mitverschuldet oder alleinverschuldet. In diesen Fällen richtet sich die
Haftung des Unternehmers nach den Bestimmungen des
Frachtrechts des HGB oder der CMR.
9.
Der Unternehmer ist insbesondere bei technischen Defekten berechtigt, Schwertransport-Begleitfahrzeuge gleicher Bauart einzusetzen. Der Unternehmer ist – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde
- berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers Zweitunternehmer mit der Ausführung des übernommenen
Auftrags zu beauftragen.
10.
Die Leistungen des Unternehmers sind Dienstleistungen. Bei Wartezeiten
aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung hat der
Auftraggeber dem Unternehmer ein angemessenes Stand
- oder Wartegeld zu ersetzen. Dasselbe gilt für
Wartezeiten, die aufgrund besonderer Anordnung des
Auftraggebers anfallen. Bei einer nicht nur
vorübergehenden Transportstillegung ist der Unternehmer berechtigt, unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die Begleitfahrt abzubrechen, um etwaige
Folgeaufträge rechtzeitig wahrnehmen zu können.
11
Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung
des Auftrags sofort nach Rechnungserhalt
fällig, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde.
Der Verzug gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB
bleibt unberührt.
12.
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck-
und Wechselklagen, ist ausschließlich der Sitz des
Unternehmers. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen
Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt
auch für ausländische Auftraggeber.
13.
Auf diese Geschäftsbedingungen können sich die vom
Unternehmer und alle mit der Ausführung des
Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.
14.
Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksa
m sein oder werden oder sie im Einzelfall nicht
anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern
abbedungen.