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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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(Stand: 23.10.2001)

Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten für die

Sicherung von Großraum- und Schwertransporten (GB/B

SK-S)

(BAnz-Bekanntmachung 205/2001 vom 02.11.2001)

 

1.

Nachstehenden Leistungen des Unternehmers liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

zugrunde, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

 

2.1.

Der Unternehmer erbringt Dienstleistungen zur Sicherung von Großraum- und Schwertransporten im

öffentlichen Straßenverkehr nach Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Großraum- und

Schwertransporten (RGST 1992; VkBl.-Dok. B 3420) und den Anordnungen und Auflagen der Erlaubnis- bzw.

Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. der

Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO un

d § 70 Abs. 1 StVZO in Form eines Dienstvertrages.

Der Unternehmer schuldet die übernommenen Dienste

jedoch nicht höchstpersönlich.

 

2.2.

Darüber hinaus kann der Unternehmer als Geschäftsbesorger tätig werden und die Transporterlaubnis nach §

29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und/oder § 70 Abs. 1 StVZO für Großraum- und

Schwertransporte in Vollmacht und für Rechnung des

Auftraggebers erholen. In diesem Fall ist der

Unternehmer auch bevollmächtigt, die Haftungserklärung gemäß Ziff. VI. Nr. 6 der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO

bzw. gem. Ziff. IV Nr. 8 der VwV zu § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber

abzugeben. Der Unternehmer ist dagegen nicht berechtigt, selbst als Frachtführer oder Schwerlast-Spediteur

aufzutreten. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen und Beschaffungskosten und Kosten, die

durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich

angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der

Unternehmer übernimmt in diesem Falle jedoch keine

Gewähr für die Erteilung der Transporterlaubnis bzw.

Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen.

 

2.3.

Im Rahmen der Fahrtwegeerkundung vor Antragstellung übernimmt der Unternehmer auch keine Gewähr für

die Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der besonderen Anforderungen

des Transports. Die Fahrtwegeprüfung vor Fahrtantritt obliegt ausschließlich dem Auftraggeber selbst.

 

2.4.

Übernimmt der Unternehmer die Beschilderung von Straßenbaustellen unter Vorlage eines von der

zuständigen Behörde genehmigten Verkehrszeichenplan

es (vgl. § 45 Abs. 6 StVO), so wird der Unternehmer

als technischer Vollzugshelfer des Auftraggebers tätig. Der Auftraggeber haftet in diesem Fall für die

Tätigkeit

des Unternehmers wie für einen Erfüllungsgehilfen,

es sei denn, der Unternehmer handelt vorsätzlich oder

grob fahrlässig.

 

3.

Der Unternehmer verpflichtet sich, nach entsprechender Anordnung der Erlaubnis- bzw.

Genehmigungsbehörde, nur ordnungsgemäß ausgerüstete

und kenntlichgemachte Schwertransport-

Begleitfahrzeuge zu verwenden. Für den Fall, daß durch behördliche Anordnung ein Schwertransport-

Begleitfahrzeug mit aufgesetzter Wechselverkehrszeichen-Anlage vorgeschrieben ist, verpflichtet sich der

Unternehmer, nur Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen,

die gemäß Merkblatt für die Ausrüstung der privaten,

firmeneigenen Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte (VkBl.Dok. B 3422) ausgerüstet und

anerkannt sind. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, in diesem Fall nur Begleit- und

Fahrpersonal einzusetzen, das im Besitz eines gülti

gen Schulungsausweises der Bundesfachgruppe für

Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) für solche

Begleitfahrten ist.

 

4.1

Der Unternehmer verpflichtet sich, für seine Schwertransport-Begleitfahrzeuge als solche eine Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von

mindestens 25,0 Mio. EURO für Sachschäden und

mindestens 7,5 Mio. EURO für Personenschäden je Schadensereignis unter Einschluß der besonderen

Risiken aus der Verwendung des Fahrzeugs als Schwer

transport-Begleitfahrzeug abzuschließen.

4.2.

Der Unternehmer verpflichtet sich weiterhin, für seinen Betrieb eine kombinierte Betriebs- und

Umwelthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1,0 Mio. EURO für

Personenschäden, 0,5 Mio. EURO für Sachschäden und

25.000,00 EURO für Vermögensschäden je

Schadensereignis unter Einschluß der typischen Tätigkeitsrisiken als Schwerlast-Service-Dienstleister

abzuschließen.

 

5.

Der Unternehmer haftet für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von ihm eingesetzten Schwertransport-

Begleitfahrzeuge sowie für die Geeignetheit seines

Personals. Darüber hinaus haftet der Unternehmer für

Verspätungs- und daraus resultierende Folgeschäden

wegen Fahrtunterbrechung, verspäteter Anreise,

Nichterscheinen am Abgangsort oder Fehldisposition

maximal bis zum dreifachen Netto-Auftragswert der

jeweiligen Begleitfahrt. Für sonstige Vermögensschäden haftet der Unternehmer maximal bis zu einem

Betrag von 25.000,00 EURO je Schadensereignis. Die

Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen

gelten jedoch nicht, wenn dem Unternehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Falle

kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn trotz Aufforderung binnen angemessener Frist kein

geeignetes Schwertransport-Begleitfahrzeug vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird.

 

6.

Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche die Schwertransport-

Begleitung solange zu verweigern, bis eine gültige

Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für den

Großraum- und/oder Schwertransport vorliegt, oder wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder Anordnungen der Erlaubnis- bzw.

Genehmigungsbehörde verstoßen werden muß. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Transportbeginn, auf

Verlangen dem Unternehmer Einsicht in die behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Der Unternehmer ist insbesondere berechtigt, unter Ausschluß jeglicher

Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten

und den Schwertransport-Begleitschutz zu

verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, daß der

Führer oder der Beifahrer des Großraum- und/oder

Schwertransports sachkundig und der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.

 

7.

Darüber hinaus ist der Unternehmer berechtigt, unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche den

Schwertransport-Begleitschutz zu unterbrechen, wenn

aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Besorgnis

besteht, daß bei Fortsetzung des Transports eine üb

er das bei Transportbeginn vorhersehbare Maß deutlich

hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs zu befürchten ist

oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder an

Sachen des Begleitunternehmers und/oder fremden

oder eigenen Vermögenswerten drohen. Bei einer Unterbrechung des Schwertransport-Begleitschutzes ist

jedoch sicherzustellen, daß der Transport nicht ungesichert auf öffentlichen Straßen abgestellt wird.

 

8.

Der Unternehmer haftet nicht für eine Transportunterbrechung infolge höherer Gewalt, insbesondere Stau,

Nebel, Glatteis, Streik oder sonstige unverschuldet

e Transportunterbrechungen, die durch eine Stillegung des

Transportfahrzeuges verursacht wurden. Darüber hinaus haftet der Unternehmer nicht für die ordnungs-

gemäße Sicherung des Schwertransportfahrzeuges selbst (z.B. Richtlinien über die Kenntlichmachung

überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen in der jeweils

gültigen Fassung) sowie für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen für die Abweichung von den Bau-

und Betriebsvorschriften für das Schwertransportfahrzeug (VwV zu § 70 StVZO für den Großraum- und

Schwerverkehr sowie für Arbeitsmaschinen V-GSA in d

er jeweils geltenden Fassung). Der Unternehmer

haftet ferner nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Verladung des Ladegutes auf dem Schwertransport-

Fahrzeug sowie für Güterschäden, die in der Obhut d

es Auftraggebers entstehen, es sei denn, der

Unternehmer hat den Güterschaden mitverschuldet oder alleinverschuldet. In diesen Fällen richtet sich die

Haftung des Unternehmers nach den Bestimmungen des

Frachtrechts des HGB oder der CMR.

 

9.

Der Unternehmer ist insbesondere bei technischen Defekten berechtigt, Schwertransport-Begleitfahrzeuge gleicher Bauart einzusetzen. Der Unternehmer ist – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde

- berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers Zweitunternehmer mit der Ausführung des übernommenen

Auftrags zu beauftragen.

 

10.

Die Leistungen des Unternehmers sind Dienstleistungen. Bei Wartezeiten

aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung hat der

Auftraggeber dem Unternehmer ein angemessenes Stand

- oder Wartegeld zu ersetzen. Dasselbe gilt für

Wartezeiten, die aufgrund besonderer Anordnung des

Auftraggebers anfallen. Bei einer nicht nur

vorübergehenden Transportstillegung ist der Unternehmer berechtigt, unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die Begleitfahrt abzubrechen, um etwaige

Folgeaufträge rechtzeitig wahrnehmen zu können.

 

11

Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung

des Auftrags sofort nach Rechnungserhalt

fällig, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde.

Der Verzug gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB

bleibt unberührt.

 

12.

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck-

und Wechselklagen, ist ausschließlich der Sitz des

Unternehmers. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen

Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt

auch für ausländische Auftraggeber.

 

13.

Auf diese Geschäftsbedingungen können sich die vom

Unternehmer und alle mit der Ausführung des

Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.

 

14.

Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksa

m sein oder werden oder sie im Einzelfall nicht

anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen

hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern

abbedungen.

 

 

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